Aktuelle Fassung vom 20.03.2017

 

Satzung

 

des Freundschaftskreises Weinolsheim-Brochon e.V.

 

in Weinolsheim

 

 
 § 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

Freundschaftskreis Weinolsheim-Brochon e.V..

 

Er hat seinen Sitz in Weinolsheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

 

 

 

§ 2

 

Zweck

 

Der Verein dient der Verbesserung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der deutschen und der französischen Bevölkerung beider Ortsgemeinden. Zu diesem Zweck pflegt und erweitert er insbesondere die Kontakte zwischen der Bevölkerung der Ortsgemeinden Weinolsheim und Brochon, fördert den kulturellen und sportlichen Austausch zwischen den beiden Partnergemeinden und organisiert vornehmlich den Austausch von Schülern, Jugendlichen und Familien in enger freundschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Freundschaftskreis der Partnergemeinde Brochon.

 

Der Verein erhofft die volle Unterstützung der Ortsgemeinde Weinolsheim und hält ständigen Kontakt zu den Organen der Ortsgemeinde.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

Mitglieder können ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Sprache, Herkunft sowie nationale, parteipolitische und konfessionelle Zugehörigkeit werden:

 

a)                  natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

 

Minderjährige bedürfen jedoch der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s).

 

b)                 Juristische Personen, Verbände, Handelsgesellschaften.

 

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

 

§4

 

Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

Der Beitrag ist jährlich ohne Zahlungsaufforderung bis zum 31. März jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu entrichten, vorzugsweise durch Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung.

 

Eine Rückerstattung von zu viel gezahlten Beiträgen im Falle einer Kündigung findet nicht statt.

 

 

 

§ 5

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

 

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in welchem die Austrittserklärung dem Vorstand bekanntgegeben worden ist.

 

Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grunde erfolgen. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlusserklärung das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

 

Die Mitgliedschaft endet außerdem automatisch, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist und auf eine schriftliche Mahnung -diese ist durch einfachen Brief durch die Post zuzusenden- nicht innerhalb eines Monats vom Tage der Mahnung an die Beitragsschuld beglichen hat.

 

 

 

§ 6

 

Organe des Freundschaftskreises

 

Organe des Freundschaftskreises sind:

 

a)                  der Vorstand

 

und

 

b)                 die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 7

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus sieben Personen und zwar:

 

a)                  dem/der Vorsitzenden,

 

b)                 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

 

c)                  dem/der Schriftführer/in,

 

d)                 dem/der stellvertretenden Schriftführer/in zugleich als Pressereferent,

 

e)                 dem/der Schatzmeister/in,

 

f)                   dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in,

 

g)                  dem/der jeweiligen Ortsbürgermeister/in.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  d r e i  Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in, von denen jeder/jede zur alleinigen Vertretung nach außen berechtigt ist. Der/die Stellvertreter/in kann jedoch nach außen nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Freundschaftskreises. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte und hat für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.

 

Der/die Vorsitzende -im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in- leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen.

 

Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ist eine Vorstandssitzung umgehend einzuberufen.

 

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung binnen vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Geschäfts- und Kassenbericht zur Beschlussfassung und Bestätigung vorzulegen.

 

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist vom/von der Schriftführer/in -in dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertreten- den Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden -gegeben falls von dessen/deren Stellvertreter/in- einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Abberufung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

 

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

Eine Mitgliederversammlung ist alljährlich -spätestens innerhalb von vier Monaten des ersten Halbjahres -im Übrigen nach Bedarf- abzuhalten.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen

 

a)                  die Wahl des Vorstandes,

 

b)                 die Bestätigung des Geschäfts- und Kassenberichts,

 

c)                  die Entlastung des Vorstandes,

 

d)                 die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

 

e)                 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

f)                   die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

und

 

g)                  die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.

 

Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Freundschaftskreises die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

 

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht durch die Satzung oder Gesetz anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Über die Abstimmungsweise entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

Satzungsänderungen können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern-Förderern und Interessenten- in den Mitgliederversammlungen ist zulässig und erwünscht.

 

 

 

§ 9

 

Ehrenmitglieder

 

Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Partnerschaft und damit um die Belange des Freundschaftskreises besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder sind von allen finanziellen Verpflichtungen -Mitgliedsbeiträgen- gegenüber dem Freundschaftskreis freigestellt.

 

 

 

§ 10

 

Auflösung des Freundschaftskreises

 

Die Auflösung des Freundschaftskreises kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

 

Hierbei müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.

 

Über einen Auflösungsantrag ist in geheimer Abstimmung zu entscheiden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Weinolsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Partnerschaft zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 11

 

Sonstiges

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Mainz.

 

Diese Satzung wurde am 10. November 1994 mit Änderung am 27. Januar 1995 errichtet und letztmalig in der Mitgliederversammlung vom 20.04.2009 geändert.

 

 

 

Weinolsheim, 20.03.2017